Johanniter
Hilfsgemeinschaft
Mainz
 
Unsere Satzung
§ 1 Die Johanniter-Hilfsgemeinschaft ist ein Hilfswerk, das der Johanniterorden gegründet hat, um seinem diakonischen Wirken eine breitere Basis zu geben. Dieses Hilfswerk besteht aus in sich selbständigen örtlichen Gemeinschaften, die jeweils den regionalen Genossenschaften des Ordens zugeordnet sind. Bei ihrer Tätigkeit richten sie sich nach den Grundsätzen des Johanniterordens und beteiligen maßgeblich den Kommendator der für sie zuständigen Genossenschaft des Ordens und den Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaft.
§ 2 Die "Johanniter-Hilfsgemeinschaft Mainz" - nachfolgend JHG Mainz genannt - liegt im Bereich der Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Saar des Johanniterordens und hat ihren Sitz in Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

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§ 3 Die JHG Mainz ist ein nicht eingetragener Verein bürgerlichen Rechts im Sinne des § 54 BGB.
§ 4 Die JHG Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Martinsstifts Mainz der Inneren Mission in Fragen des - Besuchsdienstes - Betreuung der Bewohner - seelsorgerliche Begleitung,
2. Hilfsleistungen für körperlich oder wirtschaftlich Schwache, innerhalb und außerhalb von Heimeinrichtungen, Ergänzungen der behördlichen Fürsorge in Einzelfällen,
3. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben. Die JHG Mainz ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der JHG Mainz. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Die JHG Mainz erfüllt ihre Aufgaben mit einem dem Auftrag des Johanniterordens verbundenen Kreis von Mitgliedern. Mitglieder der JHG gehören in der Regel einer der Kirchen an, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen sind. Alle Mitglieder müssen den Auftrag und die evangelische Grundrichtung der JHG achten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers bedarf diesem gegenüber keiner Begründung. Der Mitgliedsmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluß vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Hilfsgemeinschaft schädigt oder wiederholt den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht zahlt. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Kündigung gegenüber der JHG Mainz zum Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen.
§ 6 Das Mitgliedsabzeichen der Johanniter-Hilfsgemeinschaft ist ein versilbertes Abzeichen in Emaille mit dem weißen Johanniterkreuz auf schwarzem Grund und der Bezeichnung „Johanniter-Hilfsgemeinschaft“ auf einem umlaufenden Schriftkranz.
§ 7 Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwendung (§ 4) der Mittel der JHG Mainz. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden/sonstige Zuwendungen werden vom Schatzmeister auf Wunsch Bestätigungen zur Erlangung der Steuerbegünstigung ausgestellt. Der Vorsitzende und der Schatzmeister der JHG Mainz legen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Rahmen der Aufgaben nach § 4 gegenüber der Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Saar des Johanniterordens jährlich Rechenschaft ab und unterrichten den Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften.
§ 8 Organe der JHG Mainz sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand besteht aus: a)dem/der Vorsitzenden b)dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer/in c)dem/der Schatzmeister/in d)mindestens zwei Beisitzern, höchstens fünf. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Johanniterordens sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Kommendator der Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Saar des Johanniterordens ist über die Vorstandswahlen zu unterrichten und kann aus zu begründendem Anlaß Vorstandsmitglieder ablehnen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
§ 10 Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. Leitung der JHG Mainz und die Führung der Geschäfte, 2. die jährliche Aufstellung eines Tätigketsberichts, 3. die Entscheidung über Hilfeleistungen im Rahmen der Aufgaben nach § 4 und die Freigabe der hierfür notwendigen Mittel, 4. die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung.
§ 11 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt: a)Jahresberichte des Vorsitzenden b)Finanzberichte des Schatzmeisters c)Bericht des Rechnungsprüfers entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt neben dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin die Mitglieder des Vorstandes in den nach § 9 vorgeschriebenen Zeitabständen. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Vorschläge des Vorstandes zum Arbeitsprogramm. Entscheidungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
§ 12 Bei Auflösung oder Aufhebung der JHG Mainz oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Saar des Johanniterordens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Auf die JHG Mainz finden im übrigen die Bestimmungen über das Vereinsrecht §§ 21 ff BGB, insbesondere hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Mitglieder, Anwendung, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder vorstehend nichts anderes bestimmt ist. Diese Satzung wurde am 17.11.1998 von der Mitgliederversammlung der Johanniter-Hilfsgemeinschaft Mainz beschlossen, vom Kommendator der Genossenschaft Rheinland-Pfalz-Saar am 29.03.1999 genehmigt und dem Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften am 27.04.2000 zugeleitet.
 
   
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